KaroArt Großkarolinenfeld
Kunst- und Förderverein Großkarolinenfeld e.V.

 Satzung

Neu gefasst am 11.10.2012 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der am 27.11.2002 gegründet Verein trägt den Namen "KaroArt" Kunst und Förderverein Großkarolinenfeld e.V. mit Sitz in Großkarolinenfeld und soll in das Vereinsregistereingetragen werden. 

§ 2 Zweck des Vereins

1. der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnittes"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung zur Belebung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Kunst und der Kommunikation zwischen allen Kunstschaffenden, Kunstinteressierten und Freunden der Kunst.  2. Der Verein ist allen Genres zeitgenössischer Kunst offen. 3. Der Zweck des Vereins soll insbesondere erreicht werden durch Ausstellungen der Vereinsmitglieder, Kunstaktionen, Diskussionen, Ausstellungsbesuche und andere künstlerische Aktivitäten Zusammenarbeit mit gleichartigen Vereinen , Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen, besonders mit der Gemeinde Großkarolinenfeld 4. Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, sich an Vereinigungen zu beteiligen, die der Zielsetzung und dem Zwecke des Vereins förderlich sind 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. 2. Der Verein ist selbslos tätig und erstrebt keinen Gewinn. 3. Mittel des Vereins, sowie etwaige Gewinne, dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Großkarolinenfeld, mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung der Kunst im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden. 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 2. Die Mitgliedschaft im Verein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Durch die Beitrittserklärung wird zugleich die Vereinssatzung anerkannt. Die Vorstandsmitglieder entscheiden über die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages sowie dem Erhalt des Mitgliedsausweises. 3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Verwirklichung der Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversmmlung ernannt werden. Sie haben sich Rechte, aber nicht die materiellen Pflichten der ordentlichen Mitglieder. 4. Juristisch Personen und sonstige Vereinigungen und Gesellschaften können Mitglied des Vereins werden. Ihre Vertretung muss im Verein besonders geregelt und festgelegt werden. 5. Als Fördermitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltlich Dienstleistungen erbringt. Fördermitglieder besitzen Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht und ohne aktives oder passives Wahlrecht. 6. Die Mitgliedschaft endet durch: Den Tod. Den schriftlich erklärten Austritt. Ausschluss durch Vorstandschaftsbeschluss. 7. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Beitrages trotz Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand bleibt oder gegen die Ziele der Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt, letzteres gilt auch gegenüber einzelner Mitglieder. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die vom Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten einzuberufen ist. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung (1/10 Mehrheit der anwesenden Mitglieder) ist bindend. 8. Die Mitglieder haben beim Erlöschen der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

§ 5 Beiträge

1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag. 2. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird in der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wid geregelt.

§ 6 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung. Die Vorstandschaft.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung über die Tagespresse oder die Homepage des Vereins und unter Angaben der Tagesordnung einberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einen Zehntels aller Vereinsmitglieder einberufen werden. 3. Schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung können bis 14 Tage vor dem Sitzungstermin beim Vorstand oder dessen Vertreter eigereicht werden. Er hat über den Vorschlag in der Versammlung anzustimmen. 4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Die Entgegennahme des Jahresrechenschaftsberichts und des Berichts des Kassiers. b) Die Enlastung des Vorstandes c) Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Beitragsordnung. e) Die Beschlüsse über die weitere Arbeit des Vereins. f) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. g) Die Auflösung des Vereins. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. 6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen Mitglieder beschlussfähig. 7. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme und kann nur von ihm selbst ausgeübt werden. 8. Die Abstimmung erfolgt entweder geheim oder offen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn diese von nur einem Mitglied beantragt wird. 9. Eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung ist den Anwesenden Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. 10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassenwart und 3 Beisitzern. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer. 3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in den  Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. Vorstand oder vom Schriftführer schriftlich oder fernmündlich einberufen wird. Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. 4. Die Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. 5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf einer Mehrheit von 4/5tel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Großkarolinenfeld, mit der Auflage, es ausschließlich zur Förderung der Kunst, im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.10.2012 beschlossen.

Sie tritt somit am 11.10.2012 in Kraft.

1. Vorstand Uschi Heilmann                           Schriftführer Erika Huber